Quelle: eRecht24
Mit der Umsetzung der EU-EmpCo-Richtlinie 2024/825 kommen auf Händler und Onlineshop-Betreiber ab September 2026 neue Informationspflichten zu: Gewährleistungs-Label und Garantie-Label werden zur Pflicht. Die Anforderungen an die EU-Label sind vorgeschrieben und lassen wenig Spielraum bei der Gestaltung und Platzierung zu. Die neue Label-Pflicht geht für Händler nicht nur mit einem zusätzlichen Umsetzungsaufwand, sondern auch mit rechtlichen Unsicherheiten einher: Wer ist betroffen? Wie sehen die Labels aus? Wo müssen sie hin – und wo bekommt man sie her? Wir haben die Antworten.
Das Gewährleistungslabel („harmonisierte Mitteilung“) ist eine von der EU vorgegebene Pflichtinformation, die Verbraucher über ihre gesetzlichen Mängelrechte informieren soll. Durch das Label sollen die Kunden auf den ersten Blick wissen, ob und wie lange sie beim Kauf eines Produkts mit Sachmängeln Anspruch auf Gewährleistung haben.
Betroffen sind ausschließlich physische Produkte, auch solche mit digitalen Elementen wie z. B. Smartphones oder Küchengeräte. Rein digitale Inhalte, Online-Kurse, SaaS und Dienstleistungen fallen nicht unter die neue Label-Pflicht. Mit dem Gewährleistungslabel versehen werden müssen neben Neuwaren aber auch Gebrauchtwaren.
Der wichtigste Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie liegt darin, dass die Gewährleistung immer besteht – unabhängig davon, ob der Hersteller eine zusätzliche Garantie verspricht oder nicht.
Bei der EU-Gewährleistung handelt es sich nämlich um ein gesetzlich vorgeschriebenes Recht, das gewerbliche Verkäufer verpflichtet, für Mängel einzustehen, die bereits beim Kauf vorlagen – und zwar zwei Jahre bei Neuwaren und ein Jahr bei Gebrauchtwaren.
Die Garantie ist hingegen eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Verkäufers. Sie kann zusätzliche Leistungen enthalten, wie z. B. eine längere Haltbarkeit oder bestimmte Serviceversprechen. Beim Garantielabel geht es ausschließlich um die Haltbarkeitsgarantie.
Verkaufen Sie physische Produkte an Verbraucher, ist das Gewährleistungslabel immer erforderlich. Sie müssen es Ihren Kunden vor Abschluss des Kaufvertrags bereitstellen, und zwar unabhängig davon, ob Sie
Stichtag ist der 27.09.2026: Ab diesem Tag müssen Sie Verbrauchern das neue Gewährleistungs- und (falls erforderlich) auch das neue Garantie-Label zur Verfügung stellen.
Sollten Sie Ihre Waren auf Amazon, eBay oder Etsy anbieten, sind Sie ebenfalls verpflichtet, das Gewährleistungslabel bereitzustellen, wenn Sie an Verbraucher verkaufen. Entscheidend ist im Online-Handel nicht die Plattform, sondern wer den Kaufvertrag mit dem Verbraucher schließt.
Nur wenn sich Ihre Angebote ausschließlich an Geschäftskunden richten, sind Sie von den neuen Informationspflichten nicht betroffen.
Vorgegeben ist die Darstellung durch die EU. Sie dürfen das Gewährleistungslabel nicht anpassen, sondern müssen es so übernehmen, wie von der EU vorgegeben. Für Online-Shops und Verkaufsplattformen heißt das:
Auch wenn auf dem Label “mindestens zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung” steht, müssen Sie es auch dann unverändert übernehmen, wenn Sie Gebrauchtwaren verkaufen und sich dadurch die Frist auf ein Jahr verkürzt. Rechts weist das Gewährleistungslabel nämlich darauf hin, dass bei gebrauchten Waren eine kürzere Frist gelten kann.
Betreiben Sie einen deutschsprachigen Onlineshop, der sich nur an deutschsprachige Kunden richtet, reicht das Gewährleistungslabel auf Deutsch aus. Bei mehrsprachigen Shops müssen Sie das Label in der jeweiligen Sprache anzeigen. Eine eigene Übersetzung ist aber nicht nötig, da die EU die notwendigen Sprachversionen bereitstellt.
Das Gewährleistungslabel dürfen Sie in Ihrem Onlineshop global anzeigen – also z. B. im Checkout-Prozess. Es muss nicht auf jeder einzelnen Produktseite erscheinen. Wichtig ist, dass der Verbraucher es vor Abschluss des Kaufvertrags zur Kenntnis nehmen kann. Wenn Sie rechtlich auf der sicheren Seite sein wollen, binden Sie das Label außerdem in Form eines Anhangs in die Mail zur Bestellbestätigung ein.
Sollte der Vertragsschluss nicht im Shop, sondern z. B. per E-Mail erfolgen, müssen Sie das Label vorab gut sichtbar bereitstellen – entweder direkt im E-Mail-Text oder als Anhang (mit entsprechendem Hinweis). Zulässig sind in diesem Fall beide Farbvarianten. Das Label muss mindestens DIN A4 Größe haben.
Im Einzelhandel oder bei einem Verkaufsstand müssen Sie das Label sichtbar im Verkaufsraum oder im Bereich der Kasse platzieren – z. B. als Aushang. Auch hier sind Farb- und Schwarz-Weiß-Version zulässig, ebenfalls mindestens im DIN-A4-Format.
Kommen Sie den neuen Informationspflichten nicht korrekt nach, können Sie ab dem 27.09.2026 abgemahnt werden. Abmahnbefugt sind Mitbewerber, aber auch Verbraucherschutzvereine und bestimmte Wettbewerbsverbände.
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Das Garantielabel („harmonisierte Kennzeichnung“) informiert Verbraucher darüber, ob für ein Produkt zusätzlich zur Gewährleistung eine Garantie gilt. Das betrifft alle physischen Produkte, für die der Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie von mindestens zwei Jahren einräumt. Rein digitale Inhalte, Online-Kurse, SaaS und Dienstleistungen sind auch hier wieder ausgenommen.
Das neue Garantielabel sieht wie folgt aus:

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