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Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG)
§ 36 Allgemeine Informationspflicht

 

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

 

1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

 

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

 

1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

 

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

 

Quelle:  Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen - VSBG

Sofern Sie als Unternehmen mit Verbrauchern "zu tun" haben ...    BITTE auch unbedingt lesen:

 

2.8 Informationspflichten von Unternehmen

 

Von der Informationspflicht nicht erfasst sind Unternehmer, die zum Stichtag des 31. Dezember des Vorjahres nicht mehr als zehn Personen beschäftigt haben. Maßgeblich ist insoweit die Kopfzahl an Beschäftigten, nicht die Summe ihrer Arbeitskraftanteile. Das bedeutet, dass Unternehmer mit Beginn des Kalenderjahrs prüfen müssen, ob sie zur Einstellung der Information verpflichtet sind.

 

Quelle: https://www.anwalt24.de/lexikon/verbraucherschlichtungsstellen

 

 

 

ist ein Verein vom Verbraucherstreitbeilegungsgesetz betroffen ?

 

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) gilt auch für Vereine, wenn diese als Unternehmer im Sinne des Gesetzes tätig sind und Verträge mit Verbrauchern schließen. Vereine müssen Verbraucher über ihre Teilnahme an Verbraucherschlichtungsverfahren informieren, entweder auf ihrer Webseite oder in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). 

 

  • Unternehmerstatus: Vereine können als Unternehmer gelten, wenn sie gewerbliche Tätigkeiten ausüben, wie z.B. die Vermietung von Vereinsräumen, die Durchführung von Veranstaltungen oder den Betrieb eines Gastronomiebetriebs.
  • Informationspflichten:
    Vereine müssen Verbraucher darüber informieren, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. 
  • Schlichtungsstellen:
    Wenn ein Verein zur Teilnahme verpflichtet ist oder sich freiwillig zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat, muss er die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Webseite angeben. 
  • Streitfall:
    Im Streitfall muss der Verein den Verbraucher in Textform über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle informieren. 
  • Nebenzweckprivileg:
    Auch Vereine, die ihre Tätigkeit im Rahmen des Nebenzweckprivilegs ausüben, können als Unternehmer gelten, wenn sie gewerbliche Tätigkeiten ausüben, die über den eigentlichen Vereinszweck hinausgehen.
 
Beispiel: Ein Sportverein, der neben dem Sportbetrieb auch eine Gaststätte betreibt oder Ferienfreizeiten anbietet, kann als Unternehmer gelten und unterliegt somit den Informationspflichten des VSBG.
 
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Vereine, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Verbrauchern Verträge schließen, die Informationspflichten des VSBG beachten müssen. Dies gilt insbesondere für Vereine, die gewerbliche Tätigkeiten ausüben. 
 
 
Quelle:  Google Übersicht mit KI:   Stichwort:  Verbraucherstreitbeilegungsgesetz für Vereine
 
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