(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen,
und
2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat
oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des
Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen
1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.
(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.
Quelle: Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen - VSBG
Sofern Sie als Unternehmen mit Verbrauchern "zu tun" haben ... BITTE auch unbedingt lesen:
2.8 Informationspflichten von Unternehmen
Von der Informationspflicht nicht erfasst sind Unternehmer, die zum Stichtag des 31. Dezember des Vorjahres nicht mehr als zehn Personen beschäftigt haben. Maßgeblich ist insoweit die Kopfzahl an Beschäftigten, nicht die Summe ihrer Arbeitskraftanteile. Das bedeutet, dass Unternehmer mit Beginn des Kalenderjahrs prüfen müssen, ob sie zur Einstellung der Information verpflichtet sind.
Quelle: https://www.anwalt24.de/lexikon/verbraucherschlichtungsstellen
ist ein Verein vom Verbraucherstreitbeilegungsgesetz betroffen ?
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) gilt auch für Vereine, wenn diese als Unternehmer im Sinne des Gesetzes tätig sind und Verträge mit Verbrauchern schließen. Vereine müssen Verbraucher über ihre Teilnahme an Verbraucherschlichtungsverfahren informieren, entweder auf ihrer Webseite oder in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
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