Wer online Verträge mit wenigen Klicks abschließt, soll sie zukünftig genauso einfach widerrufen können: Die EU-Richtlinie (EU) 2023/2673 verlangt von Online-Händlern und Unternehmen ab dem 19. Juni 2026 eine digitale Widerrufsfunktion auf der Website – klar, sichtbar und rechtssicher.
Verpflichtend ist der Online-Widerrufsbutton für alle Unternehmer, die Verträge mit Verbrauchern und Verbraucherinnen im elektronischen Geschäftsverkehr über eine Online-Benutzeroberfläche abschließen. Eine Pflicht besteht für Sie, wenn Sie
Die Buttonpflicht setzt voraus, dass die Website (oder die App) den Vertragsschluss technisch über eine Online-Benutzeroberfläche ermöglicht – z. B. im Webshop,
über eine Buchungsmaske,
ein Abschlussformular oder über
die Anmeldung in einem Kundenkonto.
Auch Chatbots und interaktive KI-Assistenten können darunter fallen, wenn der Vertragsschluss über diese erfolgt.
Bietet eine Website lediglich Informationen über Leistungen und der Vertragsschluss findet erst per E-Mail-Korrespondenz, über das Telefon oder per Post statt, gilt die Button-Pflicht nicht.
Agenturen und Webdesigner aufgepasst!
Auch für Sie ist die neue Widerrufsfunktion relevant. Informieren Sie Ihre Kunden beim Abschluss neuer Verträge über die gesetzliche Verpflichtung und regeln Sie klar, ob eine Umsetzung im Vertrag enthalten ist.
Betreuen Sie Kunden im Rahmen von Wartungsverträgen, kommt es im Hinblick auf die Umsetzung der Widerrufsfunktion auf Ihre konkrete Vertragsgestaltung und die vereinbarten Leistungen an.
Treten Sie als Experte oder als Full-Service-Agentur auf, ist eine Hinweispflicht allerdings regelmäßig gegeben. Dokumentieren Sie Hinweise und Vereinbarungen unbedingt schriftlich.
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